Kita-Gebühren während des Lockdowns

Beschluss des Gemeindevorstandes zur „50%-Regel“ nicht gerecht!

ERGEBNIS: Unser Antrag  wurde nach einer Diskussion in der Gemeindevertretung zur Grundlage eines interfraktionellen Antrags . Er hat zum Inhalt die Gebühren für Januar und Februar tageweise abzurechnen . Eine rechtskonforme Satzungsänderung soll der Gemeindevorstand erarbeiten.

Hier unsere Erklärung:

Bei der Verabschiedung der Satzungen für Kindertagesstätten der Gemeinde Petersberg (Benutzung und Gebühren) im Oktober 2020 war nicht absehbar, dass wenige Wochen später die Hessische Landesregierung den Besuch von Schulen und Kindergärten in Pandemiezeiten nicht verbieten, aber auch nicht uneingeschränkt empfehlen wollte. In diesem Zusammenhang bittet diese alle Eltern eindringlich, während des Lockdowns Betreuungsangebote nur zu nutzen, wenn es dringend notwendig ist.

Die Gemeinde Petersberg möchte den Eltern, welche keine Betreuungsleistungen in diesen Zeiten in Anspruch nehmen, mit einem Kompletterlass entgegenkommen. Wer aber auch nur einen von 22 oder 23 möglichen Betreuungstagen im Monat sein Kind betreuen lassen will/muss, soll dafür die halbe Monatsgebühr entrichten. Diejenigen, die einen Tag mehr als die Hälfte der Betreuungstage ihr Kind betreuen lassen, werden mit der vollen Gebühr zur Kasse gebeten.

Die CWE-Fraktion sieht diesen Gemeindevorstandsbeschluss sehr kritisch, da bei dieser Regelung eine große Gerechtigkeitslücke bleibt.

Aus unserer Sicht sollte es möglich sein, täglich die Anwesenheit eines Kindes bzw. sein Fehlen zu erfassen und dementsprechend die Gebühren, nach betreuten Zeiten gestaffelt, nur für die betreuten Tage zu erheben.

Daher stellen wir folgenden Antrag als Beschlussvorlage:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Petersberg wird in §4 Abs.6 folgendermaßen geändert:

Muss in einer Kindertagesstätte wegen meldepflichtiger Infektionskrankheiten bei Kindern und/oder dem Betreuungspersonal

  • nach behördlicher Anordnung die Betreuung ganz oder teilweise eingestellt werden,
  • oder die Einrichtung ganz oder teilweise geschlossen werden,
  • oder wird von Behörden aus Infektionsschutzgründen vom Kita-Besuch abgeraten,
  • so bleibt die Pflicht zur Zahlung der Betreuungsgebühren im Kern erhalten. Die Betreuungsgebühren werden aber lediglich in dem Maß erhoben, wie das Kind in der Kita betreut wird.

Die Zahlungspflicht entsteht bei erfolgter Betreuung pro Tag.

Die Verrechnung evtl. zu viel gezahlter Gebühren erfolgt im Folgemonat.

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